Rechtsprechung
   FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13298
FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10 (https://dejure.org/2011,13298)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2011 - 3 K 205/10 (https://dejure.org/2011,13298)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 3 K 205/10 (https://dejure.org/2011,13298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,13298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen EG-Beitreibungsersuchen

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 2 Nr 7 EGBeitrG, § 4 Abs 1 EGBeitrG, § 7 Abs 3 EGBeitrG, § 40 FGO, § 41 Abs 1 FGO
    Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen EG-Beitreibungsersuchen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen EG-Beitreibungsersuchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 482
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 04.02.2010 - 3 V 254/09

    Vollstreckung ausländischer Steuerschulden - EU-Beitreibungshilfe: Übersendung

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Die Vollstreckungsanordnung wurde dem Rechtsanwalt des Klägers am 15. Februar 2008 zugestellt (FG-A 3 V 254/09 Bl. 121).

    Mit E-Mail vom 22. Juni 2009 (FG-A 3 V 254/09 Bl. 108) übersandte die Staatsbehörde für Steuerverwaltung in G über das CCN/CSI-Netz an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch ein Beitreibungsersuchen.

    Mit Schriftsatz vom 04. November 2009 (vermutlich Schreibfehler, gemeint wohl 04. Dezember 2009), eingegangen bei Gericht am 07. Dezember 2009, beantragte der Kläger beim Gericht Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Leistungsgebots vom 24. Juli 2009 (3 V 254/09).

    Mit Beschluss vom 04. Februar 2010 (3 V 254/09, EFG 2010, 848, IStR 2010, 253, Juris) gewährte der erkennende Senat Aussetzung der Vollziehung, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe, und ließ die Beschwerde zu.

    Ein Hefter "Auszug Vo-Akte 2009 St.-Nr. .../.../... ... I" lag vor, ebenso die Akte FG Hamburg 3 V 254/09 einschließlich Anlageband.

    Bereits in seinem Beschluss vom 04. Februar 2010 hat der Senat ausgeführt, dass das Leistungsgebot geheilt werden kann, rechtswidrige konkrete Vollstreckungsmaßnahmen jedoch nicht (FG Hamburg, Beschluss vom 04. Februar 2010 3 V 254/09, IStR 2010, 253, EFG 2010, 848, Juris Rn. 56 f.).

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Er hat vielmehr zurückverwiesen zu weiterer Sachaufklärung (BFH, Urteil vom 03. November 2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401, Juris Rn. 7, 17).

    Wenn der BFH einerseits der Zahlungsaufforderung die Verwaltungsaktqualität abspricht (Beschluss vom 30. August 2010, VII B 48/10, oben A.IV.3.), andererseits dem FG die Prüfung von Verstößen gegen den ordre public ausdrücklich aufgibt (Urteil vom 03. November 2010, VII R 21/10, oben 2.), muss es dafür auch eine zulässige Klageart geben.

    Es ist lediglich sicherzustellen, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, Gegenstand und Grund des zugestellten Rechtsaktes zu verstehen und seine Rechte geltend zu machen (BFH, Urteil vom 03. November 2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401, Juris Rn. 24).

  • FG Nürnberg, 22.02.1989 - V 57/88

    Lohnsteuer; Aufwendungen für Fachoberschulbesuch

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass wer gegen eine drohende Vollstreckung einwenden will, es liege kein wirksames Leistungsgebot vor, sich hierfür der Feststellungsklage bedienen kann (FG München, Beschluss vom 30. November 1988 10 V 57/88, EFG 1989, 194, 195 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1986 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472, Juris Rn. 16; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rn. 31).

    Es ist allgemein anerkannt, dass gegen drohende Vollstreckungsmaßnahmen, die sich noch nicht in Form eines aussetzungsfähigen Verwaltungsaktes niedergeschlagen haben, ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO statthaft ist, wenn ein vollstreckbares Leistungsgebot fehlt (FG München, Beschluss vom 30. November 1988 10 V 57/88, EFG 1989, 194, 195 im Anschluss an BFH, Beschluss vom 29. September 1976 I B 113/75, BStBl II 1977, 83, Juris Rn. 4 f. und 14.; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rn. 31; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2010 1 V 289/09, EFG 2010, 977, Juris Rn. 22: Erlass einer einstweiligen Anordnung bei ordre-public-widriger Vollstreckung ausländischer Geldbußen).

  • FG München, 30.11.1988 - 10 V 57/88
    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass wer gegen eine drohende Vollstreckung einwenden will, es liege kein wirksames Leistungsgebot vor, sich hierfür der Feststellungsklage bedienen kann (FG München, Beschluss vom 30. November 1988 10 V 57/88, EFG 1989, 194, 195 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1986 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472, Juris Rn. 16; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rn. 31).

    Es ist allgemein anerkannt, dass gegen drohende Vollstreckungsmaßnahmen, die sich noch nicht in Form eines aussetzungsfähigen Verwaltungsaktes niedergeschlagen haben, ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO statthaft ist, wenn ein vollstreckbares Leistungsgebot fehlt (FG München, Beschluss vom 30. November 1988 10 V 57/88, EFG 1989, 194, 195 im Anschluss an BFH, Beschluss vom 29. September 1976 I B 113/75, BStBl II 1977, 83, Juris Rn. 4 f. und 14.; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rn. 31; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2010 1 V 289/09, EFG 2010, 977, Juris Rn. 22: Erlass einer einstweiligen Anordnung bei ordre-public-widriger Vollstreckung ausländischer Geldbußen).

  • BFH, 30.08.2010 - VII B 48/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung einer Zahlungsaufforderung aufgrund eines

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Auf die Beschwerde des FA hob der Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 30. August 2010 (VII B 48/10, BFH/NV 2010, 2235, Juris) den Beschluss des erkennenden Senats auf und lehnte den Antrag des Klägers auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Leistungsgebots ab.

    Wenn der BFH einerseits der Zahlungsaufforderung die Verwaltungsaktqualität abspricht (Beschluss vom 30. August 2010, VII B 48/10, oben A.IV.3.), andererseits dem FG die Prüfung von Verstößen gegen den ordre public ausdrücklich aufgibt (Urteil vom 03. November 2010, VII R 21/10, oben 2.), muss es dafür auch eine zulässige Klageart geben.

  • FG Hamburg, 11.11.2011 - 3 K 192/11

    Abgabenordnung/Zwangsvollstreckung bei Beitreibungshilfe: Voraussetzungen einer

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Hiergegen erhob der Kläger am 13. Oktober 2011 Klage im Parallelverfahren 3 K 192/11, die noch nicht begründet wurde.

    Der Kläger hat bezüglich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27. August 2009 nach Zurückweisung seines Einspruchs auch Klage erhoben (3 K 192/11, oben A.III.6).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 127.84

    Feststellungsklage - Steuerbescheid - Mangelnde Bekanntgabe - Nichtakt -

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass wer gegen eine drohende Vollstreckung einwenden will, es liege kein wirksames Leistungsgebot vor, sich hierfür der Feststellungsklage bedienen kann (FG München, Beschluss vom 30. November 1988 10 V 57/88, EFG 1989, 194, 195 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1986 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472, Juris Rn. 16; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rn. 31).
  • FG Hamburg, 16.03.2010 - 1 V 289/09

    Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn der Halter des

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Es ist allgemein anerkannt, dass gegen drohende Vollstreckungsmaßnahmen, die sich noch nicht in Form eines aussetzungsfähigen Verwaltungsaktes niedergeschlagen haben, ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO statthaft ist, wenn ein vollstreckbares Leistungsgebot fehlt (FG München, Beschluss vom 30. November 1988 10 V 57/88, EFG 1989, 194, 195 im Anschluss an BFH, Beschluss vom 29. September 1976 I B 113/75, BStBl II 1977, 83, Juris Rn. 4 f. und 14.; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rn. 31; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2010 1 V 289/09, EFG 2010, 977, Juris Rn. 22: Erlass einer einstweiligen Anordnung bei ordre-public-widriger Vollstreckung ausländischer Geldbußen).
  • BFH, 29.09.1976 - I B 113/75

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Pflichtverstoß - Heilung des Verstosses -

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Es ist allgemein anerkannt, dass gegen drohende Vollstreckungsmaßnahmen, die sich noch nicht in Form eines aussetzungsfähigen Verwaltungsaktes niedergeschlagen haben, ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO statthaft ist, wenn ein vollstreckbares Leistungsgebot fehlt (FG München, Beschluss vom 30. November 1988 10 V 57/88, EFG 1989, 194, 195 im Anschluss an BFH, Beschluss vom 29. September 1976 I B 113/75, BStBl II 1977, 83, Juris Rn. 4 f. und 14.; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rn. 31; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2010 1 V 289/09, EFG 2010, 977, Juris Rn. 22: Erlass einer einstweiligen Anordnung bei ordre-public-widriger Vollstreckung ausländischer Geldbußen).
  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 3563/08

    Vollstreckungsersuchen eines anderen Mitgliedstaates

    Auszug aus FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
    Das FG München hat den Hilfsantrag ausdrücklich für zulässig erachtet, weil die Gefahr zukünftiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestand (FG München, Urteil vom 25. Juni 2009 14 K 3563/08, ZfZ Beilage 2010, Nr. 3, 33, Juris Rn. 23 f.).
  • RFH, 20.12.1927 - IV A 400/27
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11

    Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten

    Die parallel dazu vom Kläger gegen die Vollstreckung der spanischen Steuerschuld erhobene Unterlassungsklage (3 K 205/10), die damit verbundene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen und den Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckung wies das FG als unzulässig ab.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 482 veröffentlicht.

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 482 veröffentlicht.
  • FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13

    Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen

    19 a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass wer gegen eine drohende Vollstreckung einwenden will, es liege kein wirksames Leistungsgebot vor, sich hierfür der Feststellungsklage bedienen kann (FG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 3 K 205/10, EFG 2012, 482).
  • FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1

    Es gibt grundsätzlich keinen vorläufigen Unterlassungsanspruch oder Feststellungsanspruch bzgl. der Unterlassung eines angekündigten Verwaltungsaktes, da der Adressat eines erlassenen Verwaltungsaltes seine Rechte durch Gestaltungsklage gegen diesen Verwaltungsakt verfolgen kann (vgl. FG Bremen, Beschluss vom 16.11.1990 II 257/90 V, EFG 1991, 211; anders zur Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11 BFH/NV 2013, 739, vorgehend FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2011 3 K 205/10, EFG 2012, 482), d. h. die Antragstellerin müsste den Duldungsbescheid für den Fall, dass er tatsächlich erlassen wird, mit Einspruch und - falls der Einspruch zurückgewiesen wird - mit der Anfechtungsklage angreifen.
  • FG München, 04.04.2012 - 6 K 434/11

    "Ordre public" als Vollstreckungsverbot bei ausländischen Titeln

    Bei anderer rechtlicher Beurteilung hätte der BFH diesen Antrag der Klägerin im Revisionsverfahren zurückweisen müssen (vgl. auch FG Hamburg vom 26. Oktober 2011 3 K 205/10, EFG 2012, 482; Revision des Klägers: VII R 69/11).
  • FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17

    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug,

    Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass wer gegen eine drohende Vollstreckung einwenden will, es liege kein wirksames Leistungsgebot vor, sich hierfür der Feststellungsklage bedienen kann (FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2011 3 K 205/10, EFG 2012, 482).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht